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Waffenstillstand oder Eskalation? | Von Jochen Mitschka
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Haritaki:
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Den vollständigen Standpunkte-Text (inkl. ggf. Quellenhinweisen und Links) finden Sie hier: https://apolut.net/waffenstillstand-oder-eskalation-von-jochen-mitschka
Ein Standpunkt von Jochen Mitschka.
Ab und zu glimmt Hoffnung auf, wenn die Justiz es wagt, gegen den Willen der Exekutive sehr offensichtliche Sachverhalte zugunsten der Meinungsfreiheit zu entscheiden. So im Fall des Versuchs, den Ruf „From the River to the Sea, Palestine will be free“ mit der Justiz als verbotene Aussage einer angeblichen Terrororganisation zu bestrafen, ein Versuch, der teilweise scheitert. Ich hatte bereits im Mai letzten Jahres erklärt, was dieser Leitspruch aussagen will(1). Inzwischen gab es ein Massaker an Palästinensern, um vier israelische Geiseln zu befreien, was wir uns näher anschauen werden. Und nicht zuletzt versuchen wir zu erkennen, wie sich die Lage während des Gaza-Völkermordes an der Nordgrenze Israels entwickelte.
Meinungsfreiheit in Deutschland
In einem Artikel der Legal Tribune Online erklärt Dr. Max Kolter, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die „günstigste, nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit“ zugrunde legt. Mit anderen Worten: So lange der Ausrufende nicht ausdrücklich die Billigung schwerer Straftaten wie Mord oder Völkermord fordert (auch nicht verschlüsselt), muss davon ausgegangen werden, dass im Zweifel für die Meinungsfreiheit entschieden wird, und der Ausspruch straffrei bleibt.
Der Artikel geht auch darauf ein, dass das Landgericht Mannheim(2) in einem Urteil zu dem Schluss kommt, dass die Justiz nicht auf Idee gekommen wäre, die Parole zu verfolgen, hätte es da nicht die Verfügung des Innenministeriums gegeben. Doch danach waren die meisten auf Linie gebracht:
„Bundesweit gaben einige...
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Ein Standpunkt von Jochen Mitschka.
Ab und zu glimmt Hoffnung auf, wenn die Justiz es wagt, gegen den Willen der Exekutive sehr offensichtliche Sachverhalte zugunsten der Meinungsfreiheit zu entscheiden. So im Fall des Versuchs, den Ruf „From the River to the Sea, Palestine will be free“ mit der Justiz als verbotene Aussage einer angeblichen Terrororganisation zu bestrafen, ein Versuch, der teilweise scheitert. Ich hatte bereits im Mai letzten Jahres erklärt, was dieser Leitspruch aussagen will(1). Inzwischen gab es ein Massaker an Palästinensern, um vier israelische Geiseln zu befreien, was wir uns näher anschauen werden. Und nicht zuletzt versuchen wir zu erkennen, wie sich die Lage während des Gaza-Völkermordes an der Nordgrenze Israels entwickelte.
Meinungsfreiheit in Deutschland
In einem Artikel der Legal Tribune Online erklärt Dr. Max Kolter, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die „günstigste, nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit“ zugrunde legt. Mit anderen Worten: So lange der Ausrufende nicht ausdrücklich die Billigung schwerer Straftaten wie Mord oder Völkermord fordert (auch nicht verschlüsselt), muss davon ausgegangen werden, dass im Zweifel für die Meinungsfreiheit entschieden wird, und der Ausspruch straffrei bleibt.
Der Artikel geht auch darauf ein, dass das Landgericht Mannheim(2) in einem Urteil zu dem Schluss kommt, dass die Justiz nicht auf Idee gekommen wäre, die Parole zu verfolgen, hätte es da nicht die Verfügung des Innenministeriums gegeben. Doch danach waren die meisten auf Linie gebracht:
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